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Wechsel des Hauptwohnsitzes (Statuswechsel)
Hat ein Einwohner mehr als eine gemeldete Wohnung im Inland, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die andere/n ist/sind Nebenwohnung/en. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend genutzte Wohnung. Ausnahmen gelten für Ehegatten, minderjährige und unter Betreuung stehende Personen.
Folgende Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:
Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben.
Wird nun eine Nebenwohnung vorwiegend genutzt, ist dies der Meldebehörde anzuzeigen, die den Status im Melderegister ändert.
Wird eine Nebenwohnung gänzlich aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Voraussetzungen
Mehrere gemeldete Wohnsitze und Verlagerung der vorwiegenden Nutzung.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- alle vorhandenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass einschl. Aufenthaltstitel) aller Meldepflichtigen
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- bei Minderjährigen gegebenenfalls Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
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Hat ein Einwohner mehr als eine gemeldete Wohnung im Inland, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die andere/n ist/sind Nebenwohnung/en. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend genutzte Wohnung. Ausnahmen gelten für Ehegatten, minderjährige und unter Betreuung stehende Personen.
Folgende Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:
Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben.
Wird nun eine Nebenwohnung vorwiegend genutzt, ist dies der Meldebehörde anzuzeigen, die den Status im Melderegister ändert.
Wird eine Nebenwohnung gänzlich aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.
Voraussetzungen
Mehrere gemeldete Wohnsitze und Verlagerung der vorwiegenden Nutzung.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- alle vorhandenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass einschl. Aufenthaltstitel) aller Meldepflichtigen
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- bei Minderjährigen gegebenenfalls Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14815/show