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An- und Ummeldung eines Wohnsitzes
Die Verpflichtung zur Anmeldung bzw. Ummeldung entsteht mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich bzw. erforderlich. Die Anmeldung muss dem Bürgerbüro innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.
Meldepflichtig sind alle Personen, die eine Wohnung beziehen. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen einziehen.
Nicht meldepflichtig sind:
- Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als sechs Monate eine Wohnung innerhalb von Baesweiler beziehen;
- Personen, die im Ausland wohnen und sich zu Besuchszwecken nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen. Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen.
Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb von Baesweiler gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.
Hinweis
Neubürgerinnen und Neubürger erhalten eine sog. Neubürgertasche mit Informationsmaterial.
Voraussetzungen
Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Baesweiler
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen (in deutscher Sprache, gegebenenfalls von einem vereidigten Übersetzer übersetzt) zur Anmeldung mit:
- alle vorhandenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass einschl. Aufenthaltstitel) aller Meldepflichtigen
- eine Geburtsurkunde, falls ein Ausweis nicht vorhanden ist,
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Können einzelne Meldepflichtige persönlich nicht erscheinen, füllen diese einen Meldeschein aus und lassen diesen von einer bevollmächtigten Person oder bei Anmeldung von Familien durch eine weitere meldepflichtige Person (z.B. Ehegatte) im Bürgerbüro vorlegen.
Die Vollmacht zur Übergabe von Meldescheinen ist nur dann auszufüllen, wenn Sie einen Meldeschein übergeben sollen und die Person nicht zu Ihrer Familie gehört (z.B. Freund / Freundin, Verlobte/r)
Grundsätzlich ist für jede Person, die nicht persönlich im Bürgerbüro erscheint, ein eigener Meldeschein auszufüllen. Familien (Mutter, Vater, Kinder) können einen gemeinsamen Meldeschein nutzen. Dieser muss von einer meldepflichtigen Person unterschrieben werden.
Besonderheiten bei Zuzug aus dem Ausland
Bei einer Anmeldung aus dem Ausland müssen alle Meldepflichtigen, auch Familienmitglieder, bei der Anmeldung anwesend sein. Eine Bevollmächtigung zur Anmeldung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden (internationaler Form oder Übersetzungen)) sind mitzubringen. Benötigt wird auch – falls vorhanden – die Adresse vom letzten, melderechtlich erfassten, Wohnsitz in Deutschland (vor Wegzug ins Ausland) eventuell Abmeldebestätigungen.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Die Verpflichtung zur Anmeldung bzw. Ummeldung entsteht mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich bzw. erforderlich. Die Anmeldung muss dem Bürgerbüro innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.
Meldepflichtig sind alle Personen, die eine Wohnung beziehen. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen einziehen.
Nicht meldepflichtig sind:
- Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als sechs Monate eine Wohnung innerhalb von Baesweiler beziehen;
- Personen, die im Ausland wohnen und sich zu Besuchszwecken nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen. Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen.
Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb von Baesweiler gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.
Hinweis
Neubürgerinnen und Neubürger erhalten eine sog. Neubürgertasche mit Informationsmaterial.
Voraussetzungen
Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Baesweiler
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen (in deutscher Sprache, gegebenenfalls von einem vereidigten Übersetzer übersetzt) zur Anmeldung mit:
- alle vorhandenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass einschl. Aufenthaltstitel) aller Meldepflichtigen
- eine Geburtsurkunde, falls ein Ausweis nicht vorhanden ist,
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Können einzelne Meldepflichtige persönlich nicht erscheinen, füllen diese einen Meldeschein aus und lassen diesen von einer bevollmächtigten Person oder bei Anmeldung von Familien durch eine weitere meldepflichtige Person (z.B. Ehegatte) im Bürgerbüro vorlegen.
Die Vollmacht zur Übergabe von Meldescheinen ist nur dann auszufüllen, wenn Sie einen Meldeschein übergeben sollen und die Person nicht zu Ihrer Familie gehört (z.B. Freund / Freundin, Verlobte/r)
Grundsätzlich ist für jede Person, die nicht persönlich im Bürgerbüro erscheint, ein eigener Meldeschein auszufüllen. Familien (Mutter, Vater, Kinder) können einen gemeinsamen Meldeschein nutzen. Dieser muss von einer meldepflichtigen Person unterschrieben werden.
Besonderheiten bei Zuzug aus dem Ausland
Bei einer Anmeldung aus dem Ausland müssen alle Meldepflichtigen, auch Familienmitglieder, bei der Anmeldung anwesend sein. Eine Bevollmächtigung zur Anmeldung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden (internationaler Form oder Übersetzungen)) sind mitzubringen. Benötigt wird auch – falls vorhanden – die Adresse vom letzten, melderechtlich erfassten, Wohnsitz in Deutschland (vor Wegzug ins Ausland) eventuell Abmeldebestätigungen.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14817/show