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Nutzfeuer
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen ist grundsätzlich verboten. Diese können zu den Öffnungszeiten des Recyclinghofes dort sachgerecht entsorgt werden. Eine Ausnahme besteht bei pflanzlichen Abfällen aus Pflegemaßnahmen des Natur- oder Landschaftsschutzes und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Vorfeld einer beabsichtigten Verbrennung ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Wichtig sind Ort, Zeitpunkt und der Grund des Abbrennens. Es empfiehlt sich, vor dem schriftlichen Antrag, ein Gespräch mit der Sachbearbeitung zu führen.
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Zuständige Einrichtung
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler