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 Hundesteuer

Anmeldung eines Hundes

Wer im Stadtgebiet im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat, muss diesen anmelden und Hundesteuer bezahlen. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.
Die Anmeldung kann persönlich bei der Steuerabteilung erfolgen oder direkt über die Onlinedienstleistung erstellt und eingereicht werden.

Die Haltung "großer Hunde" muss zudem beim Ordnungsamt der Stadt Baesweiler angezeigt werden. Zur Haltung von "Hunden bestimmter Rassen" und "gefährlichen Hunden" benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz NRW.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“) dienen,
  • als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden,
  • aus dem Tierheim Aachen stammen, aber nur für 24 Monate.

Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
  • von sog. Jagdausübungsberechtigten verwendet werden, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch für höchstens zwei Hunde
  • als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet werden, durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses sowie ein geeigneter Nachweis der Verwendung des Hundes

Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für Hunde, die zur Bewachung eines landschaftlichen Anwesens, welches von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegt, dienen.

Außerdem wird die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes reduziert für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für einkommensmäßig gleichstehende Personen, jedoch nur für einen Hund. Die Ermäßigung wird für den Zeitraum des Bewilligungsbescheides gewährt. Der Antrag auf Ermäßigung muss 14 Tage vor dem 1. eines Monats zusammen mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid eingereicht werden.

SEPA-Lastschriftmandat
Sie können der Stadt Baesweiler die Ermächtigung erteilen, die von Ihnen zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit der Hundesteuer zu Lasten Ihres Bankkontos per Lastschrift einzuziehen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (ehemals Einzugsermächtigung) muss schriftlich erfolgen, da dieses vom Kontoinhaber unterschrieben werden muss.
Bitte nutzen Sie die Dienstleistung "SEPA-Lastschrift", um ein entsprechendes Mandat im Online-Verfahren zu erstellen, auszudrucken und unterschrieben an die Stadtkasse zu schicken.

Abmeldung eines Hundes

Die Abmeldung eines Hundes ist innerhalb von 2 Wochen erforderlich

  • bei einem Halterwechsel,
  • beim Wegzug des Halters aus dem Stadtgebiet oder
  • durch den Tod des Hundes.

Die Abmeldung kann persönlich bei der Steuerabteilung erfolgen oder direkt über die Onlinedienstleistung erstellt und eingereicht werden.

Sofern die Abmeldung des Hundes erst nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist bei der Stadt erfolgt, bleibt der Hund bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung bei der Stadt eingeht, steuerpflichtig.
Die Hundesteuermarke ist an die Steuerabteilung zurückzugeben.

Kosten

Die Steuer beträgt jährlich, wenn
- von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nur ein Hund gehalten wird: 84,00 €,
- zwei Hunde gehalten werden: 108,00 € je Hund,
- drei oder mehr Hunde gehalten werden: 120,00 € je Hund,
- gefährliche Hunde (gemäß §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 LHundG NRW) gehalten werden: 672,00 € je Hund.

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Baesweiler.

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Zuständige Einrichtung

Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Niwa:
Tel: 02401 800-522
Hundesteuer

Anmeldung eines Hundes

Wer im Stadtgebiet im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat, muss diesen anmelden und Hundesteuer bezahlen. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.
Die Anmeldung kann persönlich bei der Steuerabteilung erfolgen oder direkt über die Onlinedienstleistung erstellt und eingereicht werden.

Die Haltung "großer Hunde" muss zudem beim Ordnungsamt der Stadt Baesweiler angezeigt werden. Zur Haltung von "Hunden bestimmter Rassen" und "gefährlichen Hunden" benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz NRW.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“) dienen,
  • als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden,
  • aus dem Tierheim Aachen stammen, aber nur für 24 Monate.

Steuerermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
  • von sog. Jagdausübungsberechtigten verwendet werden, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch für höchstens zwei Hunde
  • als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund verwendet werden, durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses sowie ein geeigneter Nachweis der Verwendung des Hundes

Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für Hunde, die zur Bewachung eines landschaftlichen Anwesens, welches von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegt, dienen.

Außerdem wird die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes reduziert für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für einkommensmäßig gleichstehende Personen, jedoch nur für einen Hund. Die Ermäßigung wird für den Zeitraum des Bewilligungsbescheides gewährt. Der Antrag auf Ermäßigung muss 14 Tage vor dem 1. eines Monats zusammen mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid eingereicht werden.

SEPA-Lastschriftmandat
Sie können der Stadt Baesweiler die Ermächtigung erteilen, die von Ihnen zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit der Hundesteuer zu Lasten Ihres Bankkontos per Lastschrift einzuziehen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (ehemals Einzugsermächtigung) muss schriftlich erfolgen, da dieses vom Kontoinhaber unterschrieben werden muss.
Bitte nutzen Sie die Dienstleistung "SEPA-Lastschrift", um ein entsprechendes Mandat im Online-Verfahren zu erstellen, auszudrucken und unterschrieben an die Stadtkasse zu schicken.

Abmeldung eines Hundes

Die Abmeldung eines Hundes ist innerhalb von 2 Wochen erforderlich

  • bei einem Halterwechsel,
  • beim Wegzug des Halters aus dem Stadtgebiet oder
  • durch den Tod des Hundes.

Die Abmeldung kann persönlich bei der Steuerabteilung erfolgen oder direkt über die Onlinedienstleistung erstellt und eingereicht werden.

Sofern die Abmeldung des Hundes erst nach Ablauf dieser Zweiwochenfrist bei der Stadt erfolgt, bleibt der Hund bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung bei der Stadt eingeht, steuerpflichtig.
Die Hundesteuermarke ist an die Steuerabteilung zurückzugeben.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn
- von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nur ein Hund gehalten wird: 84,00 €,
- zwei Hunde gehalten werden: 108,00 € je Hund,
- drei oder mehr Hunde gehalten werden: 120,00 € je Hund,
- gefährliche Hunde (gemäß §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 LHundG NRW) gehalten werden: 672,00 € je Hund.

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Baesweiler.

Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Kampfhund https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/8887/show
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Niwa

22

02401 800-522